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Schadensersatz für verspätete Auskunft nach Art.15 DSGVO?

08.12.2023

Das Arbeitsgericht Duisburg (5 Ca 877/23) hat mit seinem Urteil vom 3.11.2023 für Bewegung im Bereich des Datenschutzes gesorgt.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung einer Klage auf Schadensersatz wegen einer verspäteten Auskunft nach Art. 15 DSGVO stattgegeben. Dem Kläger wurde dabei eine Geldentschädigung in Höhe von 750,-€ gewährt.

In dem entschiedenen Fall wurde eine Negativauskunft durch das verantwortliche Unternehmen nach 19 Tagen schriftlich beantwortet.

Das Gericht ist der Ansicht, dass diese Auskunft verspätet erfolgte, da der Auskunftsersuchende eine kürzere Frist als die Monatsfrist in Art. 12 Abs. 3 DSGVO gesetzt hatte. Es dürfe grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auf die gesetzliche Monatsfrist abgestellt werden. Die Personen, die eine Auskunft mit kürzerer Frist verlangen, sind unverzüglich zu informieren.

Wenn ein schwieriger Fall vorliegt, könnte die Monatsfrist ausgeschöpft und in ganz besonders gelagerten Fällen auch noch um einen weiteren Monat verlängert werden. Allerdings hätte die verantwortliche Stelle, die zur Auskunft verpflichtet ist, diese Umstände nicht mitgeteilt und auch nicht später dargelegt.

Das Urteil wird u.U. von „geschäftstüchtigen“ Stellen genutzt, um über das Auskunftsrecht Schadens-ersatzansprüche geltend zu machen.

Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Duisburg steht eine höherinstanzliche Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 28.11.2023 (3 Sa 285/23) entgegen. Danach begründet der Verstoß gegen formale Anforderungen der Datenauskunft keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. Art. 82 DSGVO. Diese Vorschrift setzt nämlich eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung und nicht  lediglich eine fehlerhafte Auskunft voraus.

Unser Tipp: Das mit am häufigsten genutzte Betroffenenrecht der DS-GVO ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO. Gerade deshalb ist es besonders wichtig, dass ein routinierter Prozessablauf im Unternehmen installiert wurde.

Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO verpflichtet die verantwortliche Stelle (also das Unternehmen) dem Betroffenen auf dessen Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob personenbezogene Daten durch die verantwortliche Stelle verarbeitet werden.

Bei Auskunftsanfragen ist zunächst zu prüfen, ob personenbezogene Daten des Anfragenden verarbeitet werden oder nicht. Auch wenn dies nicht erfolgt, muss eine entsprechende „Negativ-Auskunft“ erteilt werden. Wenn aber personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Informationen zu diesen Daten und deren Verarbeitung gesammelt werden.

Wichtig ist, dass die Anfragen auf Auskunft unverzüglich beantwortet werden.

Bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DS-GVO wenden Sie sich an die Juristen der AGAD Service GmbH.