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- Auskunft über frühere Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung -

27.09.2023

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22) entschieden, dass dem Versicherungsnehmer aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen kann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist.

Dagegen folgt aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.

Der Anspruch auf Auskunft setzt zunächst voraus, dass ihm noch Rückzahlungsansprüche aufgrund früherer Prämienerhöhungen, falls diese unwirksam gewesen sein sollten, als Grund für das Auskunftsbegehren zustehen könnten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass er nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise verschaffen kann. Wenn dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gründe für diesen Verlust zu entscheiden, ob er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist. Die hierfür maßgebenden Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen.

Dagegen folgt ein solcher Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben samt Anlagen lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht herleiten. Weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen handelt es sich jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers.

Aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ergibt sich nur ein Anspruch auf eine Kopie der Daten, zu denen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunft zu erteilen wäre, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Kopien bestimmter Dokumente. Dazu hat der EuGH mit Urteil vom 4. Mai 2023 (C-487/21, NJW 2023, 2253) entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO den Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts und Art. 15 Abs. 3 DSGVO die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der Verpflichtung festlege; daher könne Art. 15 DSGVO nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Abs. 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in seinem Abs. 1 vorgesehene gewähre.

Die Revision hatte auf dieser Grundlage zum Teil Erfolg und führte unter anderem zu einer Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Auskunftsklage. Soweit das Berufungsgericht noch nicht alle Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben geprüft hat, hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit es dies nachholen kann.

(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023)

Unser Tipp: Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO ist das mit am häufigsten genutzte Betroffenenrecht der DS-GVO.  Vor diesem Hintergrund ist es wichtig für diese Fälle einen routinierten Prozess im Unternehmen zu installieren. Art. 15 DS-GVO verpflichtet die verantwortliche Stelle (also das Unternehmen) dem Betroffenen auf dessen Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob personenbezogene Daten durch die verantwortliche Stelle verarbeitet werden.

Bei Auskunftsanfragen ist zunächst zu prüfen, ob personenbezogene Daten des Anfragenden verarbeitet werden oder nicht. Falls dies nicht erfolgt, muss eine entsprechende „Negativ-Auskunft“ erteilt werden. Für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Informationen zu den personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung gesammelt werden. Wichtig ist, dass die Anfragen auf Auskunft unverzüglich und spätestens binnen einer Frist von einem Monat zu beantworten sind.

Unterstützung bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach Art. 15 DS-GVO erhalten Sie bei den Juristen der AGAD Service GmbH.