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Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO

15.07.2026

Die KI-VO sieht für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen bestimmte Transparenzpflichten vor, die insbesondere in Artikel 50 der KI-VO geregelt sind. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten müssen ab dem 2. August 2026 die KI-Interaktionen mit Menschen als solche zu erkennen sein. Außerdem müssen KI-generierte Texte, Bilder, Fotos, Videos und Audioinhalte entsprechend markiert werden. Täuschend echte KI-genegierte Bilder oder Videos (sog. Deepfakes) müssen so gekennzeichnet sein, dass sie klar als manipulierte Inhalte zu erkennen sind. 

Grundsätzlich gilt, dass Nutzer erkennen können müssen, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, Deepfakes anschauen oder Inhalte einsehen, die von einem KI-System erzeugt wurden. 

Ausnahmen für kleine Unternehmen 

Für kleine Unternehmen (KMU) sind erleichterte Dokumentations- und Berichtspflichten vorgesehen, sofern die allgemeine Sicherheit nicht bedroht ist. Deepfakes und Emotionserkennung müssen allerdings in jedem Fall gekennzeichnet sein. 

Die Pflicht zur Offenlegung des Einsatzes KI-Systemen entfällt auch, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um ein KI-System handelt

Die Transparenzpflichten sind außerdem eingeschränkt, wenn KI-Inhalte bei Strafverfolgungsmaßnahmen oder verdeckten Ermittlungen eingesetzt werden. 

Keine Vorgaben für die Art der Kennzeichnung 

Wie die Kennzeichnung konkret zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Gefordert wird lediglich, dass eine „klare und eindeutige Information“ spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion gegeben werden soll. 

Kennzeichnungspflicht entfällt nach Überprüfung 

Ferner entfällt die Kennzeichnungspflicht von KI-erzeugten Texten und Inhalten, wenn diese von einem Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert wurden. Entscheidend ist, dass eine Person benannt ist, die die redaktionelle Verantwortung für die Inhalte trägt.  

Für Unternehmen bedeutet dies, dass klar geregelt werden muss, wer KI-generierte Inhalte vor der Veröffentlichung oder Weitergabe prüft. Im Vorfeld sollte zudem festgelegt werden, wer und in welchem Umfang KI einsetzen darf und welche Inhalte nicht von einer KI verarbeitet werden dürfen. Dabei sollte vor allem auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geachtet werden.