Geldentschädigung i.H.v. 15.000,- EUR für dauerhafte Videoüberwachung eines Mitarbeiters
09.10.2025
Der klagende Produktionsmitarbeiter war in einem Stahlbetrieb tätig. Dort wurden insgesamt 34 Videokameras rund um die Uhr zur Überwachung der Betriebsräume und Arbeitsplätze eingesetzt.
Dabei wurde auch der Bereich um seinen Arbeitsplatz herum dauerhaft überwacht. Der Kläger fühlte sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte unter anderem auf Schadensersatz.
Der beklagte Arbeitgeber führte u.a. Sicherheitsgründe, Diebstahlsgefahr und den Arbeitsschutz als Gründe für die Kameraüberwachung an.
Das LAG Hamm (LAG Hamm, Urt. v. 28.05.2025, Az.: 18 SLa 959/24) verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldentschädigung i.H.v. 15.000,- EUR wegen einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.
Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Eine mögliche Rechtfertigung durch § 26 BDSG oder Art. 6 DSGVO liegt hier nicht vor.
Die Interessen des Arbeitgebers, etwa zur Diebstahlsverhütung oder zur Arbeitssicherheit, rechtfertigten eine solche umfassende Überwachung keinesfalls. Die Kameras filmten fast lückenlos alle Arbeitsbereiche, ohne dass konkret dargelegt worden sei, wozu genau diese Überwachung notwendig gewesen sei.
Der Kläger habe während der Arbeitszeit keine Möglichkeit gehabt, sich der Kameraüberwachung zu entziehen. Zudem hätten mehrere Personen innerhalb des Unternehmens jederzeit auf die Aufzeichnungen zugreifen können, da keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen worden seien, um die Daten zu sichern oder den Zugriff zu beschränken.
Die Beklagte habe auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt und sich über geltendes Datenschutzrecht hinweggesetzt. Eine rechtliche Beratung ist nicht erfolgt. Auch im laufenden Verfahren wurden keine konkreten Pläne zur Änderung oder Einschränkung der Überwachung dargelegt.
Bei der Höhe des Entschädigungsanspruchs orientierte sich das LAG an Entscheidungen anderer Gerichte. Dabei wurden Arbeitnehmern für kürzere und weniger intensive Überwachungen bereits Entschädigungen im Rahmen von 2.000,- EUR bis 7.000,- EUR zugesprochen.
Die hier ausgesprochene Summe von 15.000,- EUR sei insoweit gerechtfertigt, da die besonders lange Dauer, der umfassende Umfang der Überwachung und der psychische Druck, dem der Kläger über fast zwei Jahre ausgesetzt war, den entsprechend höheren Betrag nach Auffassung der Kammer beim LAG Hamm angemessen erscheine lassen.
Praxistipp: Im Bereich der betrieblichen Überwachung mittels Kameras gilt es immer drei Schwerpunkte zu beachten:
- Eine Überwachung von Arbeitsplätzen und Sozialräumen ist zu vermeiden. Dies gilt auch für den öffentlichen Raum, der an ein videoüberwachtes Betriebsgrundstück grenzt.
- Eine datenschutzkonforme Hinweisbeschilderung ist vor dem Betreten des überwachten Bereiches anzubringen.
- Die Aufzeichnungsdauer ist auf das erforderliche zeitliche Maß zu beschränken, wobei die Datenschutzbehörden regelmäßig 72 Stunden für ausreichend erachten.
Für die datenschutzrechtliche Beratung Ihrer Videoüberwachung wenden Sie sich gerne an die Experten der AGAD Service GmbH.