Festliche Grüße mit Bedacht versenden: Datenschutz-Knigge für Weihnachts- und Neujahrspost
10.12.2025
In der Weihnachtszeit wird nicht nur gebacken und festlich dekoriert – Unternehmen und Arbeitgeber nutzen diese besondere Zeit auch gern, um per Post oder E-Mail ihre Wertschätzung auszudrücken. Doch ab wann ist die nette Geste doch eher Werbung, und welche datenschutzrechtlichen Regeln sind dabei zu beachten?
Diese Fragen beantwortet der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Nachricht vom 04.12.2025.
Unternehmen dürfen Weihnachtsgrüße grundsätzlich per Post an ihre Kunden versenden. Da Namen und Adressen personenbezogene Daten sind, erfolgt die Verarbeitung in der Regel auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Pflege der Kundenbeziehung. Wichtig ist, dass Empfänger jederzeit der Zusendung widersprechen können und sie auf ihr Widerspruchsrecht und die Datenschutzerklärung hingewiesen werden.
Weihnachtsgrüße von Unternehmen
Weihnachtsgrüße per E-Mail gelten als Werbung, sodass hier auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten ist. Solange kein Widerspruch gegen Werbesendungen vorliegt, kann der Versand zulässig sein, wenn die Adresse aus einem bestehenden Kundenverhältnis stammt, für eigene ähnliche Waren und Dienstleistungen geworben wird und die Empfänger beim Erheben der Kontaktdaten und in jeder E-Mail auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Bei der Verarbeitung von Daten juristischer Personen wie GmbHs oder AGs ohne Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person greift die DSGVO in der Regel nicht, obwohl auch hier wettbewerbsrechtliche Anforderungen beachtet werden müssen.
Die Datenschutzerklärung von Unternehmen sollte klarstellen, dass Kontaktdaten auch für saisonale Grüße im Rahmen der Kundenpflege verwendet werden. Der Versand solcher Grüße sollte außerdem im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden, um die Datenschutz-Compliance nachvollziehbar zu gewährleisten.
Werden die Weihnachtsgrüße auf der Basis einer persönlichen Freundschaft versandt, steht nicht zwangsläufig der werbliche Aspekt im Mittelpunkt. Auch gegenüber langjährigen Kunden und Geschäftspartnern kann eine solche Konstellation gegeben sein. In dem Fall ist die sogenannte Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO einschlägig. Solche freundschaftlichen Grüße stehen außerhalb des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts.
Weihnachtsgrüße von Arbeitgebern
Auch im Beschäftigungskontext dürfen Weihnachtsgrüße an private Anschriften versandt werden – etwa zur Stärkung des Teamgeists oder als Zeichen der Anerkennung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt hier ebenfalls meist auf Grundlage des berechtigten Interesses des Arbeitgebers. Eine gesonderte Einwilligung der Mitarbeitenden zum Erhalt von Nachrichten an die Wohnanschrift ist nur in Ausnahmefällen nötig, solange der Umfang der Datenverarbeitung angemessen bleibt und keine entgegenstehenden Interessen bestehen.
Wichtig ist auch hier: Mitarbeitende sollten transparent über die Verwendung ihrer Daten informiert und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Beim Versand per E-Mail sind auch die UWG-Vorgaben und bestehende arbeitsvertragliche Regelungen zu berücksichtigen.
In diesem Sinne: Frohe Weihnachten!
(Quelle: HmbBfDI, News vom 04.12.2025)