Dreiste Praktiken – LDI NRW verhängt Bußgeld von 300.000 Euro gegen Telekommunikationsunternehmen
08.12.2025
Das illegale Geschäftsgebaren eines Telekommunikationsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen hat zu empfindlichen Konsequenzen geführt.
Wegen massiver Verletzung von Datenschutzrechten hat die LDI NRW ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 300.000 Euro gegen das Unternehmen verhängt. „Der Verstoß gegen Auskunftsrechte der Verbraucher sowie die hartnäckige Weigerung des Unternehmens, Transparenz über die eigene Datenverarbeitung herzustellen, konnte nicht ohne Antwort bleiben“, erklärt die LDI NRW Bettina Gayk. „Selten bin ich auf so wenig Einsicht bei den Verantwortlichen gestoßen.“
Seit 2022 hatten sich immer wieder Verbraucher aus demselben Grund an die LDI NRW gewandt: Sie erhielten personalisierte Werbeschreiben, in denen ein Vertrag für einen Internet- und Telefonanschluss angepriesen wurde. Die Betroffenen gaben durchweg an, niemals zuvor Kontakt zu diesem Unternehmen gehabt zu haben. Dafür waren die Werbeschreiben jedoch umso detaillierter. Sie enthielten zum einen die Adresse und die Festnetztelefonnummer der Betroffenen. Zum anderen wurde ein mit Namen, Adresse und Anschluss vorausgefüllter Auftrag zum Abschluss des angebotenen Tarifs mit dem Unternehmen und zur Kündigung des Vertrags bei dem aktuellen Telekommunikationsanbieter mitgeliefert. Die Angeschriebenen sollten nur noch die IBAN ergänzen und den Auftrag unterschreiben.
Durch die Aufmachung der Schreiben und die Namensähnlichkeit zu einem anderen, sehr bekannten Telekommunikationsanbieter war vielen Verbraucher zudem nicht bewusst, dass es sich nicht um ein Angebot für einen anderen Tarif bei ihrem bisherigen Anbieter handelte – sondern um das Angebot zum Anbieterwechsel.
Die Folge: Oft unterschrieben Betroffene die Vertragsunterlagen. Erst als sie später den Anbieterwechsel bemerkten, kündigten oder widerriefen sie die Verträge – und wurden dann von dem Unternehmen mit der Forderung einer Schadensersatzpauschale überzogen.
Nach Überprüfung des Falles zog die LDI NRW nun Konsequenzen.
Wegen zwei verschiedener Verstöße wurden Bußgelder in Höhe von 100.000 und 200.000 Euro verhängt. Dabei spielte nicht zuletzt das ignorante Verhalten des Unternehmens eine Rolle. „Weder wurde auf Auskunftsansprüche der Betroffenen über die Verarbeitung ihrer Daten geantwortet noch auf den Wunsch nach Löschung oder auf Widersprüche gegen die Datenverarbeitung“, erläutert Gayk. „Dabei waren die Schreiben oder E-Mails dem Unternehmen entgegen seiner Einlassung in den meisten Fällen nachweisbar zugegangen.“
Zudem enthielten die versandten Werbeschreiben nicht die vorgeschriebenen Informationen über die Datenverarbeitung, etwa Angaben zum Verantwortlichen für die Datenerhebung und den Datenschutzbeauftragten. Auch blieb das Unternehmen regelmäßig intransparent beim Nachweis der Herkunft der Daten. Die Beschwerdeverfahren verliefen zusätzlich noch einmal sehr schleppend.
„Trotz klarer gesetzlicher Vorschriften zur Mitwirkung und vieler Erinnerungen verhielt sich das Unternehmen meiner Behörde gegenüber nur sehr eingeschränkt kooperativ“, so Gayk. „Daher war hier eine empfindliche Geldbuße angezeigt.“
(Quelle: PM LDI NRW vom 05.12.2025)
Praxistipp: Der Fall zeigt erneut, dass Unternehmen bei der Beantwortung von Auskunfts- und Löschersuchen mit größtmöglicher Sorgfalt vorzugehen haben.
Bei Auskunftsersuchen ist fristgerecht und umfänglich die Auskunft gegenüber der betroffenen Person zu erteilen. Zu denken ist dabei auch an die sog. Negativauskunft.
Bei Löschersuchen ist gleichfalls ein dokumentierter Nachweis der vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Löschung der Daten vorzunehmen.
Werbeschreiben sollten unbedingt die vorgeschriebenen Informationen über die Datenverarbeitung enthalten.
Für alle Fallgruppen sollten in den Unternehmen klar definierte Prozesse organisiert sein.