Lernmodul 7 von 9
7. Die betriebliche Umsetzung der Informationsverpflichtungen
Je nachdem zu welchem Zweck man diese Daten erheben möchte, führt dies zu einigen Problemen. Während bei der Neukundenanlage an der Empfangstheke diese Informationen mitgegeben werden können, ist dies bei der Datenerhebung am Telefon nicht praktikabel umzusetzen. Die wortgenaue Anwendung des Gesetzes führt somit zu einigen Praxisproblemen.
Um einen Mittelweg zwischen der Datenerhebung und den Informationsverpflichtungen des Gesetzes zu finden, hat sich das Konstrukt des sogenannten „Medienbruches“ bewährt. Diese Lösung sieht vor, dass bei Erhebungen, bei denen nicht ohne weiteres sämtliche Transparenzverpflichtungen erfüllt werden können (z.B. bei Vertragsschlüssen am Telefon oder bei Datenerhebungen auf Gewinnspielkarten), der Verantwortliche nur einen Teil der Informationen mitzugeben braucht. Für Einsichtnahme der restlichen Informationen kann er auf einen anderen Weg verweisen, z.B. auf seine Homepage. Ab wann ein solcher Medienbruch aber zulässig sein kann, bestimmt sich nach dem Einzelfall.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Transparenz- und Hinweispflichten nach Art. 13 DS-GVO nicht unterzeichnet werden müssen. Die Hinweise sind kein Vertragsbestandteil und werden nur beigefügt, um den gesetzlich vorgeschriebenen Transparenzverpflichtungen nachzukommen. Es reicht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass die Hinweispflichten – ähnlich wie AGB – bei der Neukundenanlage in der Filiale entweder ausgehängt oder zur Einsichtnahme an der Theke hinterlegt werden.