Lernmodul 7 von 10
7. Messekontakte
Die Datenschutzgrundverordnung legt den Unternehmen zahlreiche Transparenzverpflichtungen auf. So müssen nach Art. 12, 13 DS-GVO im Moment der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen Daten die Betroffenen über die Datenverarbeitung informiert werden.
Dies kann in zahlreichen Konstellationen der Fall sein, z.B. bei der Neukundenanlage, der Erhebung von Bewerbungsunterlagen etc. In der Praxis bewährte sich hierfür der sog. „Medienbruch“: Das bedeutet, dass dem Betroffenen im ersten Schritt die wichtigsten Infos an die Hand gegeben werden und ihm mitgeteilt wird, wie er sich weiter vollumfänglich über die Verarbeitung seiner Daten informieren kann (z.B. über einen Link in der E-Mail-Signatur, welche auf die Datenschutzhinweise verweist).

Aus der Praxis erreichte uns auch häufiger die Frage, ob man denn auch auf Messen dem Besucher einen Hinweis mitgeben müsse, was mit den Daten auf seiner Visitenkarte passiere. Es empfiehlt sich hier zu differenzieren. Wird die Visitenkarte für den späteren Gebrauch übergeben, muss kein Datenverarbeitungshinweis mit den Transparenzverpflichtungen übergeben werden. Erfolgt die Datenerfassung auf der Messe direkt elektronisch – z.B. über eine Scan- oder Fotosoftware, welche die Visitenkarte ausliest und direkt in ein System überspielt – sollte zumindest ein Kurzhinweis über die Verarbeitung personenbezogener Daten am Stand ausliegen.
Beachten Sie aber: unabhängig davon, wie die Daten erhoben werden, dürfen diese nicht ohne weiteres für Werbung – z.B. für einen Newsletterversand – genutzt werden.