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Lernmodul 6 von 9

6. Hinweis- und Transparenzverpflichtungen

Eine weitere Änderung in der Grundverordnung sind die umfangreichen Hinweis- und Transparenzverpflichtungen, die den Betroffenen über die Art der erhobenen Daten und deren Verwendungszweck aufklären sollen.

Diese Transparenzverpflichtungen ergeben sich aus Art. 13 DS-GVO. So sieht Art. 13 DS-GVO vor, dass im Zeitpunkt der Erhebung der betroffenen Person bereits eine ganze Reihe von Informationen an die Hand gegeben werden müssen. Es muss insbesondere der Verantwortliche darüber aufklären, auf welche Rechtsgrundlage er die Datenverarbeitung stützt und zu welchen Zwecken er die Daten verarbeiten will. 

Auch muss der Verantwortliche seinen Namen und seine Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten angeben.

Darüber hinaus muss darüber informiert werden, ob und an wen die Daten weitergegeben werden (Datenweitergabe an Dritte). Weiter ist der Betroffene über seine Rechte und die Speicherdauer der Daten zu informieren und es muss darauf hingewiesen werden, dass er ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hat.
 
Dies sind soweit die wichtigsten Informationen, die Art. 13 DS-GVO beinhaltet. Diese zahlreichen Informationen muss der Verantwortliche grundsätzlich bereits bei der Erhebung dem Betroffenen mitteilen. Das Gesetz spricht hier vom „Zeitpunkt der Erhebung“. Das bedeutet, dass die Informationsverpflichtungen nur für Datenerhebungen gelten, die nach dem 25.05.2018 erfolgen. Dies ist z.B. bei Neukunden, deren Daten nach dem Stichtag ins ERP-System eingepflegt worden sind, der Fall.  

Eine nachträgliche Verpflichtung sieht das Gesetz hingegen nicht vor. So müssen Bestandskunden, die vor dem Stichtag der Grundverordnung bereits im System hinterlegt waren, nicht noch nachträglich über ihre Datenverarbeitung informiert werden. Eine nachträgliche Informationsverpflichtung sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.

Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn die Daten zu einem anderen Zweck, für den sie erhoben worden sind, weiterverarbeitet werden sollen.  Dies dürfte aber in einer normalen, länger andauernden Vertragsbeziehung nicht der Fall sein.