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Lernmodul 6 von 10

6. Weitere Marketingmaßnahmen

Neben dem Versand von elektronischer Werbung ist es natürlich auch möglich, einen (potenziellen) Kunden auf anderen Kanälen werblich ansprechen zu können.

Häufig genutztes Hilfsmittel ist hier das Telefonmarketing. Hierbei wäre aber auch das UWG zu beachten. So ist nach § 7 II Nr.2 UWG Telefonwerbung bei B2C-Kunden bzw. Verbrauchern ebenfalls unzulässig, solange keine Einwilligung vorliegt. Bei Verbrauchern werden Sie diese aber in der Regel nicht haben. Seit dem 01.10.2021 ist § 7a UWG in Kraft, der die Einwilligungsdokumentation hierbei regelt. Bei B2B-Kunden bzw. anderen Marktteilnehmern gegenüber ist das Gesetz nicht ganz so streng. So ist hier Telefonmarketing im Rahmen eines „mutmaßlichen Einverständnisses“ möglich.

Die Rechtsprechung versteht hierunter, dass unter Berücksichtigung aller Umstände Ihr Kunde quasi auf Ihren Anruf „wartet“, z.B. weil Sie ein ganz spezielles Produkt vertreiben (eine lange Vertragsbeziehung kann natürlich ebenfalls ein starker Indikator für eine mutmaßliche Einwilligung sein). Wenn der Angerufene aber unter normalen Umständen nichts mit dem Produkt anfangen kann (z.B. Kaltakquise-Anruf eines Fliesenlegers in einer Kanzlei) oder es sich um allgemeine Artikel handelt, die jeder einmal gebrauchen kann (Büroartikel, C-Ware), entfallen die Voraussetzungen des mutmaßlichen Einverständnisses.

Der Versand postalischer Werbung hingegen ist wohl das unkritischste Werbemedium. Egal ob Bestands- oder Neukunde, postalische Werbung ist sehr viel weniger „gefährlich“ als elektronisch versandte. Es wäre lediglich darauf zu achten, dass Sie in der Postwerbung einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht einfügen, falls der Betroffene in Zukunft keine Werbung mehr von Ihnen erhalten möchte. Eine im Vorfeld erteilte Einwilligung ist aber nicht notwendig.