Lernmodul 5 von 9
5. Recht auf Vergessenwerden
Viele dieser Überlegungen und Grundsätze sind auch in die Verhandlungen und die Konzipierung der Datenschutzgrundverordnung eingeflossen. So ist beispielsweise in Art. 17 das Recht des Betroffenen auf Vergessenwerden bzw. auf Löschung festgeschrieben.

Danach sind personenbezogene Daten auf Verlangen des Betroffenen zu löschen, wenn sie z.B. für die vorgesehenen Zwecke nicht mehr notwendig sind, die Löschung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung eines Mitgliedsstaates erforderlich ist und die verantwortliche Stelle diesem Recht unterfällt oder die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgte.
Eine Verarbeitung definiert die Grundverordnung dabei als jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.