Lernmodul 5 von 10
5. Marketing
Das beliebteste Mittel, um eine Werbekampagne durchzuführen, ist die elektronisch versandte Werbung (E-Mail). Neben der DS-GVO sind jedoch auch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

So benötigt man für elektronisch versandte Werbung grundsätzlich ein Einverständnis nach § 7 II Nr. 3 UWG, da diese sonst eine unzumutbare Belästigung darstellen könnte. Hierbei ist unerheblich, ob es sich um einen Bestands- oder Neukunden handelt, ob der Kunde aus dem B2B- oder B2C-Geschäft kommt: Es ist grundsätzlich eine Einwilligung notwendig.
Bis heute hält sich das Gerücht, man dürfe an seine Bestandskunden ohne weiteres elektronische Werbung verschicken. Dies ist nicht zutreffend. Soweit eine gesetzliche Ausnahme hierfür formuliert worden ist, ist diese sehr eng und in der Praxis fast nie einschlägig.
Stützen Sie den Versand daher stets auf ein dokumentiertes Einverständnis.
Im Internet kann dieses durch die Einhaltung des sog. Double-Opt-In-Verfahrens dokumentiert nachgehalten werden. Hierbei trägt der Interessent zunächst seine E-Mail-Adresse in eine Eingabemaske, z.B. auf der Homepage, ein. Anschließend erhält er eine E-Mail mit der Bitte, die Anmeldung zum Newsletter zu bestätigen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass derjenige, der sich zum Erhalt des Newsletters eingetragen hat, auch derjenige ist, der Zugriff auf das Postfach hat.
Haben Sie einmal eine dokumentierte Einwilligung zum Versand des Newsletters erhalten, ist auch darauf zu achten, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, der Werbung jederzeit widersprechen zu können, z.B. durch einen Abmeldelink in jeder versendeten Werbemail.
Beachten Sie aber auch: Die Einwilligung ist unwirksam, wenn diese „versteckt“ eingeholt wird, z.B. über eine Klausel in den AGB. Holen Sie die Einwilligung mit anderen Vertragsbestandteilen zusammen ein, ist die Einwilligung deutlich (z.B. durch eine drucktechnische Abhebung) von den anderen Vertragsbestandteilen zu trennen.
Außerdem ist der Betroffene nach Art. 13 DS-GVO über die Datenverarbeitung beim Bezug des Newsletters zu informieren.