Lernmodul 4 von 9
4. Einwilligung der Betroffenen
Die gesetzlichen Erlaubnistatbestände sind in der Datenschutzgrundverordnung bzw. in den darüber hinaus einschlägigen Gesetzestexten relativ spärlich gesät. In den Fällen, in denen es keine gesetzlichen Grundlagen gibt und man dennoch Daten verarbeiten möchte, kommt der Einwilligung eine zentrale Rolle zu.
Denn die Einwilligung des Betroffenen ist selbstverständlich nach wie vor eine Möglichkeit, um Daten rechtmäßig zu verarbeiten. Wichtig ist hierbei, dass die Einwilligung die formalen Voraussetzungen gemäß Art. 7 DS-GVO beinhaltet. Hiernach muss die Einwilligung in erster Linie freiwillig, bestimmt, in informierter Weise und ausdrücklich und unmissverständlich erklärt worden sein.
Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Daher ist es im unternehmerischen Kontext sehr wichtig, Einwilligungen beispielsweise im Bereich von Newsletter oder ähnlichem zu archivieren.

Ferner muss der Betroffene immer im Rahmen der Einwilligung darauf hingewiesen werden, dass er die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Dies gebietet schon der Umkehrschluss der Freiwilligkeit. Eine Einwilligung ist also immer dann notwendig, wenn keine gesetzliche Norm die Datenverarbeitung erlaubt. Für die Verarbeitung der Daten im Vertragsverhältnis ist eine Einwilligung nicht notwendig, da Art. 6 Abs. 1b DS-GVO die Datenverarbeitung im vertraglichen Vorfall Verhältnis bzw. zur Vertragserfüllung erlaubt. Im Rahmen von online Marketingmaßnahmen ist hingegen fast immer eine Einwilligung notwendig.