Lernmodul 4 von 10
4. Werbung
Vielleicht möchten Sie nach Abschluss des Vertrages den Kunden noch einmal werblich ansprechen. Oder Sie möchten bei Dritten (z.B. einer Auskunftei) erhobene Kundendaten nutzen, um diese werblich weiterzuverarbeiten.
Hierfür sollten jedoch ebenfalls einige Spielregeln beachtet werden, denn die Durchführung von Werbemaßnahmen ist bestimmten rechtlichen Vorgaben unterworfen. Vertriebsmitarbeiter versuchen diese häufig zu umgehen und argumentieren, dass das von ihnen geplante Vorgehen doch überhaupt keine Werbung sei. Sie nutzen andere Bezeichnungen, z.B. „Produktinformation“ oder „Kundenhinweis“.
Die Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch sehr streng. Danach ist Werbung jede „Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes (…) mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (…) zu fördern.“ Hiervon sind natürlich ins Blaue hinein versandte Kundenansprachen, aber auch Preislisten, Rabattinfos etc. umfasst.
Eine unrechtmäßige werbliche Ansprache kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden können eine rechtswidrige Datenverarbeitung ebenfalls sanktionieren.
Keine Werbung hingegen ist die Kommunikation oder Ansprache im Rahmen der Abwicklung einer Vertragsbeziehung.