Lernmodul 3 von 9
3. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Die sich im Datenschutzrecht durchgesetzte zentrale Zulässigkeitsregelung für die personenbezogene Datenverarbeitung ist das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Nach dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist eine Datenverarbeitung immer nur dann zulässig, wenn entweder eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Demnach ist vom Grundsatz her alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist für jede neue Verarbeitungsphase zu beachten, d. h. auch schon in der Phase der Datenerhebung. Folglich muss hier entweder eine gesetzliche Erlaubnis vorliegen oder eine Einwilligung des Betroffenen. Von einer gesetzlichen Erlaubnis spricht man immer dann, wenn eine Norm die Datenverarbeitung explizit erlaubt.
Die zentrale Ermächtigungsnorm in der Datenschutzgrundverordnung ist nunmehr Art. 6 Abs. 1 DS-GVO. Hiernach ist die Verarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn einer der im Art. 6 Abs. 1 DS-GVO genannten Tatbestände vorliegt. Die wichtigsten Tatbestände sind hier insbesondere die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung, die Einwilligung und die Interessenabwägung. Nach der Interessenabwägung ist die Verarbeitung immer dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Festhalten kann man an dieser Stelle, dass die Datenverarbeitung im Rahmen eines normalen Vertragsverhältnisses durch Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO erlaubt ist und hier keine weiteren Einwilligungen oder Ähnliches eingeholt werden müssen.