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Lernmodul 3 von 10

3. Datenverarbeitung im Vertragsverhältnis

Nachdem Sie nun den Kontakt geknüpft haben und mit Ihrem Kunden in eine Vertragsbeziehung getreten sind, stellt sich die Frage, ob und wie Sie seine Daten verarbeiten dürfen.

Auch hier  entstanden in den letzten Jahren einige rechtliche Unklarheiten. Vielleicht erinnern Sie sich noch an das „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, wonach nur Daten verarbeitet werden dürfen, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht.

Viele Unternehmen missverstanden diesen Grundsatz und nahmen an, dass stets eine ausdrückliche Einwilligung des Vertragspartners zur Verarbeitung von Daten notwendig sei. Dies führte dazu, dass Unternehmen Einwilligungserklärungen von (Bestands-)Kunden einholen wollten, um deren Daten zur Vertragsabwicklung weiterhin nutzen zu können. Dies war natürlich nicht notwendig. Nach Art 6 I 1 b) DS-GVO dürfen Sie alles erheben, speichern und verarbeiten, was Sie benötigen, um einen Vertrag abwickeln zu können, z.B. Anschrift, Kontaktdaten, vertragsbezogene Zusatzinformationen, Zahlungsdaten etc. Hiervon sind  weitergehende Daten über den Ansprechpartner, etwa Hobbys, Geburtsdaten, Gesundheitsdaten etc. nicht erfasst.