Zum Hauptinhalt springen

Lernmodul 1 von 9

1. Historische Entwicklung des Datenschutz

Mitte der sechziger Jahre hielt die automatisierte Datenverarbeitung in den deutschen Verwaltungen Einzug. In diesem Zusammenhang begann eine Diskussion über die Gefährdungen durch die aufkommenden Datenbanken der Behörden.

Sowohl das Bestreben, die Privatsphäre des Einzelnen zu schützen, als auch die Befürchtung, dass eine umfassende Informationsmacht des Staates über seine Bürgerinnen und Bürger entstehen könnte, führten zur Überzeugung, dass die immer effektiver werdende automatisierte Informationsverarbeitung durch öffentliche Stellen der Begrenzung bedarf. Diese sollte durch den Datenschutz erfolgen. Am 30. September 1970 verabschiedete Hessen als erstes Bundesland ein Landesdatenschutzgesetz. Dieses sah unter anderem vor, dass elektronisch verarbeitete Daten vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen sind, die mit der Datenverarbeitung Beschäftigten über den Inhalt der Daten Verschwiegenheit zu wahren haben und Betroffene unrichtige Daten berichtigen lassen können. Bereits damals wurde der Grundsatz der Datensparsamkeit diskutiert. Dieser grundsatz besagt, dass nicht mehr Daten erhoben werden sollen, als für den konkreten Fall erforderlich sind.

In den Fokus der Öffentlichkeit rückte der Datenschutz im Jahre 1983, als das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung im sog. Volkszählungsurteil traf und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde etablierte. Das Urteil gilt als Meilenstein des Datenschutzes.