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Lernmodul 1 von 10

1. Einleitung

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ist nun seit über sechs Jahren in Kraft. Die anfängliche Verunsicherung, die man im Spätherbst 2017 bemerken konnte, hat sich zum Glück gelegt. Ein paar Fragen sorgen jedoch bis heute für Rechtsunsicherheit.

Für große Verwirrung sorgt immer wieder die Frage, wann die DS-GVO denn überhaupt gelten sollte. So war das Aufrufen im Wartezimmer beim Arzt, das Namensschild auf der Arbeitsuniform oder das Klingelschild auf der Haustür, bedingt durch entsprechende Medienberichte, auf einmal Thema der DS-GVO.

Dabei soll die Grundverordnung überhaupt nicht jeden Umgang mit personenbezogenen Daten regeln. Wann die Grundverordnung überhaupt gilt, ist in Art 2 I DS-GVO geregelt. Diese Norm regelt den sogenannten „sachlichen Anwendungsbereich“. Demnach ist der Anwendungsbereich der Grundverordnung eröffnet, wenn es um die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“ geht oder um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder noch werden.

Der Begriff der personenbezogenen Daten wird ebenfalls im Gesetz definiert (Art 4 Nr. 2 DS-GVO). Dieser Begriff ist schnell erklärt. Personenbezogene Daten sind Informationen, die eine Person direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung etc., identifizierbar machen.

Eine „automatisierte Verarbeitung“  ist auch einfach zu erklären.

Hierunter fällt z.B. jede Verarbeitung von Daten, die auf „automatisierten Anlagen“, wie z.B. Computern, stattfindet.

Der Begriff des „Dateisystems“ im Sinne der DS-GVO ist bereits schwieriger zu erklären. Hierunter werden Speichersysteme (z.B. auch analoge, wie große Aktenbestände) verstanden, welche nach mehreren Kriterien ausgewertet werden können. Bis heute ist aber beispielsweise streitig, ob eine Personalpapierakte, die nur chronologisch sortiert ist, hierunter fällt.

Sie können aber erkennen, warum z.B. Klingelschilder oder der Aufruf beim Arzt nicht unter die DS-GVO fallen. Ein gewöhnliches Klingelschild ist keine automatisierte Verarbeitung; beim mündlichen Aufruf eines Namens wird ebenfalls keine automatisierte Datenverarbeitung vorgenommen.