Verabschiedung HinSchG
18.12.2022
Bundestag verabschiedet Hinweisgeberschutzgesetz
Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages am Freitag, 16. Dezember 2022 beschlossen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung will Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) im beruflichen Umfeld künftig umfassender schützen. Für die Meldung von Verstößen im Unternehmen oder in einer Behörde sollen interne als auch externe Meldestellen eingerichtet werden. Zudem sollen Whistleblower vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Mit dem Entwurf solle der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz hinweisgebender Personen ausgebaut werden, führt die Bundesregierung zur Begründung an.
Änderungen im Rechtsausschuss
Wer verfassungsfeindliche Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet, soll künftig unter den Hinweisgeberschutz fallen und somit vor Repressalien geschützt sein. Das soll auch für Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle gelten.
Eine weitere wesentliche Änderung bezieht sich auf den Umgang mit anonymen Meldungen. Nun ist vorgesehen, dass sich die Meldestellen damit beschäftigen müssen. Eine weitere Änderung an dem Gesetzentwurf sieht vor, dass auch der Digital Markets Act der EU zum sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes gehören soll. Damit wird eine entsprechende EU-Vorgabe umgesetzt. Weitere Anpassungen beziehen sich etwa auf Anreize zur Nutzung interner Meldestellen, Konzernmeldewege, die Regelung zur Einrichtung von Meldestellen kommunaler Unternehmen, Löschfristen sowie Ausnahmen im Bereich von Nachrichtendiensten. Zudem sollen Hinweisgebende, die Repressalien erleiden, auch dann eine Entschädigung in Geld verlangen können, wenn es sich nicht um einen Vermögensschaden handelt.
Hinweisgeberschutzgesetz
Kernstück des Entwurfes ist ein neu zu schaffendes „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz, HinSchG). Dieses Gesetz soll dem Entwurf zufolge die wesentlichen Anforderungen und Verfahren an den Hinweisgeberschutz beinhalten. Danach müssen grundsätzlich alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten, Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Wie die Bundesregierung ausführt, ist der Anwendungsbereich entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie weit gefasst.
Interne und externe Meldestellen
Die hinweisgebende Person soll laut Entwurf wählen können, ob sie sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Die Identität der hinweisgebenden Person ist in beiden Fällen grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Meldungen sollen laut Entwurf auch anonym möglich sein.
Schutzregelungen sollen in bestimmten Fällen auch greifen, wenn die hinweisgebende Person die Informationen offenlegt.
Interne Untersuchungen
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen Verstöße gegen diverse EU-rechtliche Regelungen, nationales Strafrecht und bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen, die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Der Entwurf sieht Ausnahmen für bestimmte Meldungen vor.
Nach einer Meldung soll die Meldestelle laut Entwurf Folgemaßnahmen ergreifen müssen. Dazu gehören unter anderem interne Untersuchungen oder die Einstellung des Verfahrens aus „Mangel an Beweisen“. Verfahren können zwecks weiterer Untersuchungen auch an eine zuständige Arbeitseinheit oder eine zuständige Behörde abgegeben werden können.
Schutz vor Repressalien
Für hinweisgebende Personen und bestimmte andere Personen gilt nach einer Meldung ein Schutz vor Repressalien beziehungsweise vor einer Drohung damit. Nach einer Meldung erfolgte „Benachteiligungen“ einer hinweisgebenden Person „im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit“ sollen laut Entwurfstext vermutet werden, dass es sich um eine Repressalie handelt.
Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien soll dem Entwurf zufolge eine Schadenersatzpflicht durch den Verursacher bestehen. Als Ordnungswidrigkeiten sollen zudem beispielsweise geahndet werden, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet oder wenn die Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle behindert wird. Hinweisgebende Personen sollen im Gegenzug für den Schaden aufkommen, „der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist“. Zudem soll das Offenlegen unrichtiger Informationen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Entschließung angenommen
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Linksfraktion nahm der Bundestag darüber hinaus eine Entschließung an. Darin fordert das Parlament die Bundesregierung unter anderem dazu auf, zu prüfen, ob hinreichend gewährleistet ist, dass hinweisgebende Personen bei der Meldung von Verstößen gegen das AGG sowie von sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, hinreichend geschützt sind und nötigenfalls entsprechende Erweiterungen des sachlichen Anwendungsbereichs auf den Weg zu bringen.
(Quelle: Deutscher Bundestag,irs/scr/15.12.2022)