Urteil Auskunftsanspruch
17.01.2023
Aktuelles Urteil des EuGH konkretisiert den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Mit Urteil vom 12.01.2023 (C-154/21) hat der EuGH den Auskunftsanspruch weiter konkretisiert und entschieden, dass jeder das Recht hat zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden.
In dem zugrunde liegenden Rechtstreit hat der Kläger von der österreichischen Post verlangt, dass ihm konkret mitgeteilt wird, an welche Dritten seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Die österreichische Post hingegen vertrat die Auffassung, dass es ausreiche, an welche Kundengruppen, die Daten weitergegeben wurden. Sie erteilte nur eine allgemeine Auskunft, dass die Daten an werbetreibende Unternehmen im Versandhandel, an IT- Unternehmen, Adressverlage und Vereine weitergegeben wurden.
Der österreichische OGH hat den Rechtsstreit letztlich dem EuGH vorgelegt, damit dieser die Frage zur Auslegung des Art. 15 DSGVO klärt.
Der EuGH legt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) DSGVO so aus, dass der Verantwortliche, grundsätzlich verpflichtet ist, der betroffenen Person auf Anfrage die Identität der Empfänger mitzuteilen. Die Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn es dem Empfänger noch nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren. Gleiches gilt hier auch, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv war.
Der EuGH weist darauf hin, dass das konkrete Auskunftsrecht der betroffenen Person erforderlich ist, damit sie ihre anderen Rechte aus der DSGVO auszuüben kann, wie z.B. das Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch gegen die Verarbeitung.
(Quelle: PM Nr. 4/23, EuGH vom 12.01.2023)